Satzung des Hannoverschen Kanu-Club von 1921 e.V.

Der Hannoversche Kanu-Club von 1921 e.V. ist entstanden aus dem „Hannoverschen Kanu-Club von 1921“ und dem „Kanu Sport Hannover“. Als Gründungsjahr ist das Jahr 1921 (Herbst) festgesetzt. Die Tradition führt der Club unter einem weißumrandeten blauen Bootswimpel mit zwei weißen fliegenden Möwen und zwei Wellenlinien darunter fort. Die Clubnadel stellt die Verkleinerung des Wimpels dar.

§ 1 Name und Sitz
1.
Der Verein führt den Namen „Hannoverscher Kanu-Club von 1921 e.V.“ (HKC genannt).
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nummer VR 3143 eingetragen.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.
Der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz. Der Verein bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er tritt extremistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
5.
Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 2 Zweck des Vereins
1.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports –insbesondere im Kanusport- nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung (AO) im Bereich des Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsports.
Darüber hinaus fördert der Verein die Integration und Inklusion mit und durch Sport.
2.
Des Weiteren wirkt der Verein im Rahmen seiner allgemeinen Jugendarbeit bei der Jugendförderung mit.
3.
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
a) Durchführung von Training und Ausbildung auch in Form von Kursangeboten und im Rahmen von Kooperationen;
b) Anschaffung, Anmietung und Unterhaltung von durch Abs. a) bedingten Geräten, Sportanlagen und Räumen;
c) Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern, Betreuern, Vereinsführungskräften und Wettkampf- oder Schiedsrichtern;
d) Durchführung von Aktivitäten zur Gewinnung und Bindung von Kindern und Jugendlichen;
e) Durchführung von und Teilnahme an Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und sonstigen sportlichen Veranstaltungen;
f) Die Körperschaft wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Absatz 1, Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
4.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V.
2.
Der Verein kann auch Mitglied in Sportfachverbänden werden.
3.
Der Verein kann, wenn es der Erfüllung des Vereinszwecks dienlich ist, auch in weiteren Organisationen Mitglied werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft:
a) Ordentliche Mitglieder: Das sind Mitglieder, die die sportlichen Angebote des Vereins nutzen.
b) Ehrenmitglieder: Das sind Mitglieder, die auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung ernannt werden, weil sie sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitglieds, aber sind von der Beitragszahlung befreit.
2.
Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie die Satzung des Vereins anerkennt und ihre Mitgliedschaft nicht dem Wesen des Vereins widerspricht.
3.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrages. Eine Aufnahme in den Verein setzt voraus, dass das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge erteilt. Die entsprechende Erklärung erfolgt mit dem in den Aufnahmeantrag integrierten Formular.

§ 6 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Zahlung
1.
Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und veröffentlicht.
2.
Abteilungs- und Gruppenbeiträge und weitere Entgelte werden in Absprache mit den Verantwortlichen der Abteilungen und Gruppen vom Vorstand beschlossen und in der Beitragsordnung veröffentlicht.
3.
Sonstige Entgelte werden vom Vorstand festgelegt und in der Beitragsordnung veröffentlicht.
4.
Über Zahlungstermine und Zahlungsverfahren entscheidet der Vorstand. Sie sind in der Beitragsordnung bekannt zu geben.
5.
Forderungen werden angemahnt. Das Mahnverfahren umfasst eine Zahlungsaufforderung mit einem Zahlungsziel von einem Monat und enthält gleichzeitig die Androhung des Vereinsausschlusses. Die Kosten, die durch den Zahlungsverzug (z. B. Nebenkosten des Geldverkehrs bei Nichteinlösung oder unberechtigtem Widerspruch einer SEPA-Lastschrift) entstehen, sowie die in der Beitragsordnung festgesetzten Mahngebühren werden dem säumigen Mitglied in Rechnung gestellt.
6.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Forderungen stunden, ermäßigen oder erlassen. In einem solchen Fall ist jeweils ein Beschluss zu fassen und ein Protokoll zu fertigen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
1.
Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an Beratungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und bei den Beschlussfassungen durch Ausübung des Stimmrechts gemäß Satzung mitzuwirken. Die Mitglieder können an den Veranstaltungen sportlicher und nicht sportlicher Art teilnehmen, sofern keine grundsätzliche Trennung nach Alter und Geschlecht besteht, sowie die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen nutzen.
2.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Vereins zu befolgen und nicht gegen die Vereinsinteressen zu handeln. Dieses gilt im Wettkampfsport auch für die Satzungen und Ordnungen der Sportorganisationen.
3.
Sie sind ferner verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge, Gebühren und Entgelte zu entrichten.
Wird der Jahresbeitrag nicht fristgerecht entrichtet, so ist ein entsprechender Säumniszuschlag zu zahlen.
4.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Verein genutzten Räumlichkeiten, Materialien und Gerätschaften pfleglich zu behandeln. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind vom Mitglied, die aus dem Vereinseigentum zur Verfügung gestellten Materialien und Gegenstände in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
5.
Das Mitglied ist verpflichtet alle Informationen, die für die Mitgliedschaft von Wichtigkeit sind wie Wohnortwechsel, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Änderung der Bankverbindung etc. innerhalb eines Monats dem Verein schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
6.
Die Mitglieder beteiligen sich nach ihren Kräften und Möglichkeiten bei der Erhaltung und an der Arbeit des Vereins.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2.
Der freiwillige Austritt erfordert eine Austrittserklärung (Kündigung) in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluss des laufenden Kalenderjahres.
Zur Fristwahrung ist ein rechtzeitiger Zugang zum 01.10. des Jahres erforderlich.
3.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn
a) ein schwerwiegender Verstoß gegen Vereinsinteressen,
b) eine Nichtzahlung von Beträgen und Gebühren trotz zweimaliger Mahnung,
c) eine nachhaltige Störung des Vereinslebens,
d) oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.
Der Beschluss über den Ausschluss hat die Entscheidungsgrundlage zu enthalten und ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von einem Monat beim Vorstand in schriftlicher Form Widerspruch einlegen. In diesem Falle nimmt sich die Mitgliederversammlung des Vorgangs an. Die Mitgliedschaft ruht dann bis zur endgültigen Klärung durch die nächste Mitgliederversammlung.
4.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 9 Organe
1.
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2.
a) Einmal jährlich -regelmäßig im ersten Quartal- ist die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung
einzuberufen.
b) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
c) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder
schriftlich unter Angabe desselben Grundes verlangt wird.
3.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) Wahl und Abberufung der von ihr gewählten Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Kassenprüfer
c)Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) Entgegennahme von Geschäftsbericht und Jahresabschluss des Vorstandes
e) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts und Entlastung des Vorstands
f) Genehmigung des Haushaltsplans
g) Festlegung von Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen
h) Beschlussfassung über die Satzung
i) Beschlussfassung über Auflösung, Fusion oder Zweckänderung des Vereins
4.
Einberufung der Mitgliederversammlung
a) Die Einberufung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 21 Tagen auf der Homepage des Vereins (www.hkc21.de) und durch Aushang am Vereinsheim (Karl-Thiele-Weg, Hannover).
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
5.
Leitung der Mitgliederversammlung
a) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB.
b) Ein Versammlungsleiter kann als Moderator gewählt werden.
6.
Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung
a) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
b) Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen werden soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Enthaltung ist keine Stimmabgabe.
c) Satzungsänderungen bedürfen einer Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
d) Die Fusion mit einem anderen Verein bedarf einer Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
e) Die Stimmabgabe erfolgt regelmäßig offen per Handzeichen. Auf Antrag finden Stimmabgaben geheim statt.
7.
Stimmrecht
a) Als Mitglied stimmberechtigt sind mit jeweils einer Stimme natürliche Personen ab 16 Jahren sowie juristische Personen.
b) Bei Abwesenheit ist eine schriftliche Stimmabgabe unzulässig.
c) Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
8.
Protokoll/Niederschrift
a) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das die Anträge und die Ergebnisse der Beschlussfassungen wiedergibt.
b) Es ist vom in der Versammlung vorsitzführenden Vorstandsmitglied nach § 26 BGB und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
9.
Nichtmitglieder
a) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich.
b) Der Vorstand kann Gäste und Medienvertreter einladen.

§ 11 Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung
1.
Dringlichkeitsanträge
a) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
b) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
c) Sachverhalte nach §12.3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
2.
Initiativanträge
a) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
b) Zur Annahme des Antrages ist eine zwei Dritteln Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
c) Sachverhalte nach § 12.3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
3.
Besondere Anträge
Über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über eine Fusion, Änderung des Vereinszwecks, die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen, sowie Gegenstände der Beratung, die nicht unerhebliche Wirkungen für die Mitglieder haben, kann nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung bei der Einladung der Mitgliederversammlung angekündigt und im Wortlaut mitgeteilt worden sind.

§ 12 Vorstand
1.
Dem Vereinsvorstand gehören an:
a) 1.Vorsitzender;
b) 2.Vorsitzender;
c) Schatzmeister;
d) die Vertreter der Disziplinen.
Die Vorstandsmitglieder nach a), b) und c) sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
2.
Jedes Vorstandsmitglied kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben im jeweiligen Handlungsfeld in eigener Verantwortung ein Team zusammenstellen.
Dieses sollte nicht mehr als 3 Personen umfassen.
3.
Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. In den Vorstand gewählt werden können volljährige, vollgeschäftsfähige Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5.
Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und für besondere Aufgaben Fachbeauftragte einsetzen.
6.
Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan geben.
7.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Kandidatur und Annahme der Wahl vorher schriftlich erklärt haben.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung für den Ausgeschiedenen kommissarisch einen Nachfolger bestimmen.
8.
Jedes Vorstandsmitglied hat in der Vorstandssitzung eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlussfassungen erfolgen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Sitzungen werden mit einer Frist von sieben Tagen durch ein Vorstandsmitglied einberufen.
9.
Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 13 Vergütungen, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2.
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- oder Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat ein zu benennendes Vorstandsmitglied nach § 26 BGB.
4.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
5.
Einzelheiten kann die Geschäftsordnung regeln.

§ 14 Disziplinen

1.
Der Vorstand kann Disziplinen gründen oder auflösen. Diese sind unselbstständige Gliederungen des Vereins.
2.
Organisationsstruktur und interne Aufgabenverteilung regeln die Disziplinen eigenständig. Dazu können die Abteilungen sich eigene Ordnungen geben. Die sportlichen Geschäfte werden von den jeweiligen Leitungen eigenständig geführt. Die Leitung vertritt die Disziplin im Verein und den Verein im jeweiligen Fachverband.

§ 15 Vereinsjugend

1.
Der Vereinsjugend gehören alle Jugendlichen und Kinder der Mitgliederschaft bis zum vollendeten 27. Lebensjahr unabhängig von der ausgeübten sportlichen Disziplin an.
2.
Die Vereinsjugendarbeit dient dem Ziel, Kindern und Jugendlichen über das sportliche Angebot hinaus, Möglichkeiten zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung im Rahmen der Jugendpflege und Jugendhilfe und mittels Bildungsangeboten zu bieten.

§ 16 Rechnungsprüfung

1.
Die Mitgliederversammlung wählt bis zu vier Rechnungsprüfer. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2.
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei Rechnungsprüfer geprüft.
3.
Einer der Rechnungsprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 17 Ehrenrat
1.
Der Ehrenrat besteht aus fünf nicht dem Vorstand angehörenden, stimmberechtigten Mitgliedern, davon mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern.
2.
Der Ehrenrat wird auf die Dauer von zwei Jahren in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und können sich eine Verfahrensordnung geben.
3.
Der Ehrenrat ist Beschwerdeinstanz in den Fällen, in denen sich ein Mitglied des Clubs an diesen wendet.
4.
Der Vorsitzende des Ehrenrates lädt schriftlich unter Angabe der Gründe mit einer Frist von drei Tagen ein.
5.
Die Verhandlungen des Ehrenrates sind geheim und können nur stattfinden, wenn er vollzählig vertreten ist.

§ 19 Haftung des Vereins

1.
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger bzw. -trägerinnen, deren Vergütung die Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG („Ehrenamtspauschale“) nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 18 Datenschutz
1.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
g) Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
3.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 19 Auflösung des Vereins

1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins zwecks Zusammenschluss mit einem anderen gemeinnützig anerkannten Sportverein bedarf 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
3.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag mit einer Frist von drei Wochen eine erneute Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht darauf, ob die Vierfünftelmehrheit auch mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellt, beschlussfähig ist.

§ 20 Vermögensanfall

1.
Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landes-Kanu-Verband Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 21 Schlussbestimmungen

1.
Für den HKC ist die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter eine ständige Aufgabe und Verpflichtung. Bei allen Planungs-, Entscheidungs- und Umsetzungsprozessen ist die jeweils spezifische Situation der Geschlechter ausdrücklich zu beachten.
2.
Die in der Satzung genannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.02.2020 beschlossen und tritt mit Eintragung in Kraft.
3.
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen auf Verlangen des Vereinsregistergerichtes oder des Finanzamtes am beschlossenen Satzungstext durchzuführen, sofern es zur Erlangung bzw. Erhalt der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.